Our Construction AGB
Legal
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
„Anlagenbau“
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Allgemeines
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Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem
Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und der Callies
Brandschutzsysteme GmbH (im Folgenden: „AN“) gelten
ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen. Abweichenden
Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit
widersprochen – diese werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und
insoweit anerkannt, wie sie vom AN zuvor schriftlich
bestätigt wurden.
Die Geltung dieser AGB der Callies
Brandschutzsysteme GmbH wird zugleich für alle
zukünftigen Verträge vereinbart.
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Verträge zwischen den Parteien AG und AN sowie deren
Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für mündliche Abreden. Ein Verzicht
auf das Schriftformerfordernis wird ausgeschlossen.
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Lieferungen
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Die Auftragsausführung basiert auf den dem AN zur
Verfügung gestellten Planunterlagen.
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen
der Vertragsparteien und ist stets unverbindlich,
sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich
garantiert worden sind. Fristen beginnen nicht,
solange nicht alle kauf-männischen und technischen
Details zwischen den Vertragsparteien geklärt sind
oder alle erforderlichen Genehmigungen und/oder
Freigaben vorliegen.
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Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier
Lieferung – auf Gefahr des AG.
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Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk
des AN verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist (außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung) der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
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Der AN ist zu Teillieferungen und –leistungen in
einem für den AG zumutbaren Umfang berechtigt.
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Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände,
die außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen und
die eine termingemäße Ausführung übernommener
Aufträge unmöglich machen, befreien den AN für die
Dauer ihres Vorliegens von den übernommenen
Leistungspflichten und Ausführungsterminen (hierzu
gehören z.B. Betriebsstörungen, Streik,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Eingriffe, etc.). Die
Lieferzeit verlängert sich bei einem der
vorliegenden Gründe angemessen. Der AN wird dem AG
den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen. In dieser Zeit ist der AG
nicht berechtigt, dem AN Nachfristen mit dem Ziel zu
setzen, nach deren erfolglosen Ablauf Schadenersatz
zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
Sofern der AN das Leistungshindernis zu verantworten
hat, bleibt seine Lieferverpflichtung und das Recht
des AG zur Nachfristsetzung unberührt.
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Wenn die Lieferung und Installation auf Wunsch des
AG oder aus Gründen, die der AG zu vertreten hat,
verzögert, so geht die Gefahr während der Zeit der
Verzögerung auf den AG über. Die entsprechenden
Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Vorhaltung des
Materials sowie zusätzliche Reisekosten des AN hat
der AG zu tragen.
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Stillstände durch Fremdverschulden und kurzfristige
Terminänderungen während der Montage, Prüfung,
Inbetriebnahme gehen zu Lasten des AG.
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Abnahme
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Der AG ist verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Sie
ist unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach
Meldung der Abnahmebereitschaft durch den AN
auszuführen.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
verweigert werden. Die Abnahme gilt als Zeitpunkt
des Gefahrenübergangs auf den AG.
Verzögert sich die Abnahme infolge von Umständen,
die durch den AG zu verantworten sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft
an auf den AG über. Die Anlage gilt als abgenommen,
sofern der AG nicht innerhalb von vier Wochen nach
Meldung der Abnahmebereitschaft bzw. der
Fertigstellungsmeldung schriftlich eine Anzeige
wesentlicher Mängel eingereicht hat, die ihn zur
Verweigerung der Abnahme berechtigen.
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Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen bzw.
innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto fällig.
Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist das
Rechnungsdatum.
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30% der Auftragssumme sind mit Erteilen des
schriftlichen Auftrags durch den AG und Bestätigung
des Auftrags durch den AN, 30% nach Anlieferung der
Hochdruckpumpeneinheit, 30% bei Fertigstellung und
10% nach Abnahme der Leistung fällig.
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Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
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Bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über
250.000,00 EUR netto wird zwischen AG und AN ein
individueller Zahlungsplan vereinbart.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller
nur insoweit zu, als dass seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
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Bauseits sind die folgenden Leistungen vorzusehen
bzw. Sicherungsmaßnahmen zu treffen:
a) Bereitstellen eines geeigneten Aufstellraumes für
die Zentraltechnik (SPZ). Dieser Raum muss
brandschutztechnisch entsprechend abgetrennt sein
oder es müssen kompensatorische Maßnahmen gegen
Brandeinwirkung getroffen werden (Selbstschutz,
soweit zulässig). Der Raum steht exklusiv der
Anlagentechnik der Fa. Callies zur Verfügung,
anderenfalls ist eine Freigabe durch den AG
einzuholen.
b) Sind Anforderungen hinsichtlich des
Blitz-/Überspannungsschutzes zu treffen oder
verschiedene Potenzialausgleichssysteme zu
berücksichtigen, ist durch den Auftraggeber ein
entsprechendes Konzept mit dem AN zu entwickeln. Der
AG ist hierbei in der Bringschuld.
c) Der AG hat den AN über sämtliche gefährliche
Stoffe, insbesondere Asbest, natürliche und
künstliche Mineralfasern, aber auch chemische Stoffe
in Decken, Wänden, Böden, etc. zu informieren. Ggfs.
ist eine Freimessung des betreffenden Arbeitsumfelds
durch eine durch den AG zu beauftragende Fachfirma
mit entsprechender Zulassung notwendig. Meldet der
AN Bedenken hinsichtlich des Schadstofffreiheit von
Montagebereichen an, so ist der AG in der
Nachweispflicht der Schadstofffreiheit durch
entsprechende Analysen unabhängiger Institute
o.ä.
d) Der AG hat den AN über besondere
Materialanforderungen durch vorhandene
Umweltbedingungen in den Montagebereichen zu
informieren. Hierzu zählen beispielsweise erhöhte
Chloridionenanteile in der Raum-luft, saure
Bestandteile in der Athmosphäre,
Reinigungsprozeduren, thermische Behandlungen, sowie
auch adhäsive und abrasive Stäube.
e) Die statische Berechnung des Anlagenaufstellortes
obliegt dem AG, ebenso wie das Herstellen eines
geeig-neten Untergrundes mit entsprechendem
Tragvermögen und geeigneter Versiegelung. Selbiges
gilt für die Kraftstromversorgung der Pumpenanlage.
Die Massen können durch den AG bereits in der ersten
Planungsphase beim AN angefragt werden.
f) Anschluss an das Trinkwassernetz bis zum ersten
Bauteil des AN. Soll ein DVGW-konformer Anschluss
erfolgen, hat der AG den AN explizit darauf
hinzuwei-sen und die Maßnahmen mit dem AN
abzustimmen. Der AG hat in diesem Fall für einen
Aufstellort oberhalb der Kanal-Rückstauebene zu
sorgen oder entsprechende kompensatorische Maßnahmen
zu treffen, dass ein Rücklauf ins Trinkwassernetz
ausgeschlossen werden kann.
g) Anschluss an Kraftstrom (ab Leistungsgrenze des
AN; Pumpensteuerschrank, Steuereinheit, etc.)
h) Anschluss des Rohrnetzes und der Pumpenzentrale
an gebäudeseitige Potenzialausgleichsschiene.
i) Elektroarbeiten feldseitig außerhalb der SPZ
j) Anschluss an Abwassersystem
k) Anschluss an vorhandene Brandmeldezentrale (ggfs.
bis zum Schnittstellenverteiler in der SPZ)
l) Brandschottungen, sofern diese nicht im Angebot /
Leistungsverzeichnis beschrieben sind. Ist die
Durchführung durch den AN angeboten, erfolgt die
Durchführung gemäß der aktuellen MLAR, soweit nicht
anders abgestimmt.
m) Brandschutzbegleitung
n) Kernbohrungen, Durchbrüche, Erdarbeiten, Öffnen
und Schließen von Trockenbaukonstruktionen und
Abhangdecken, Zwischendecken, Doppelböden etc.,
sowie das Verschließen von Rohrdurchführungen.
o) Bau-Grundreinigung vor dem Einrichten der SPZ
p) Sicherstellung einer relativen Luftfeuchte von
max. 60% in der SPZ. Ist dies nicht gewährleistet,
gehen eventuell daraus resultierende Schäden zu
Lasten des AG und sind nicht durch die
Gewährleistung abgedeckt.
q) Sicherstellung der Frostfreiheit (min. +4°C) im
Bereich der Löschanlage. Kälteschäden gehen zu
Lasten des AG und sind nicht durch die
Gewährleistung abgedeckt. Ausgenommen hiervon sind
explizit als frostgefährdet ausgewiesene
Bereiche.
r) Montagekonstruktion / Haltesysteme zur
Düsenmontage, sofern keine geeignete
Unterkonstruktion vorhanden.
s) Herstellen von Befestigungspunkten an
Sonderkonstruktionen. Bereitstellung einer fertig
abgenommenen Rüstkonstruktion für Arbeiten >3m bzw.
Bereitstellung entsprechender Hubarbeitsbühnen mit
gültiger Sicherheitsprüfung.
t) Maßnahmen zum Schutz der Anlagenteile des AN,
sofern weitere Gewerke vorhanden, insbesondere für
staubbildende Arbeiten.
u) Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung
gefährdeter baulicher Anlagen, Maschinen und
Einrichtungen während der Montage, Prüfung und
Inbetriebnahme. Hierunter fallen insbesondere das
Abschalten von Brandmeldegruppen vorhandener
Brandmeldesysteme sowie das Freischalten von bereits
installierten Löschanlagen soweit Art und Umfang der
Tätigkeit dies erfordern. Die Einschätzung obliegt
dem AG.
v) Nachkommen der Verkehrssicherungspflicht
(Abdecken von Löchern im Boden, Absperren von
Gefahrenschwerpunkten, Sicherungsmaßnahmen gegen
Absturz, Hinweise auf besondere Gefahren)
w) Krangestellung sowie jegliches Hebezeug (Stapler)
nach ARS-Vorgabe.
x) Bereitstellung von Sozialräumen und einem gegen
Einbruch gesicherten Zwischenlager für angeliefertes
Material.
y) Warenannahme für Pakete im Rahmen der üblichen
Paketgröße (bis 30 kg) für Lieferungen an die
Baustelle. Der AN verpflichtet sich, Sendungen zu
ihrer Kommission entsprechend zu kennzeichnen.
z) Sind Arbeiten (allgemeiner und besonderer Natur)
betriebsbedingt nur zu bestimmten Zeiten möglich,
ist dies vorab durch den AG anzuzeigen. Ist dies
nicht der Fall behält sich der AN vor, die
Montagezeiten frei einzuplanen. Dies kann auch
Nachtzeiten und Wochenenden betreffen.
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Eigentumsvorbehalt
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Der AN behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis alle
Forderungen des AN gegen den AG erfüllt sind.
Bei vertragswidrigem Verhalten des AG – insbesondere
bei Zahlungsverzug – hat der AN das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem er eine
angemessene Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht
gesetzt hat. Der AG ist in diesem Fall zur
Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die
Pfändung des Liefergegenstandes durch den AN gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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Der AG muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.
Er muss sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
ausreichend zum Neuwert versichern.
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Der AG darf die Vorbehaltsware verwenden und im
ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange
er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die
Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder
sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen
des AN gegen die Abnehmer des AG aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen
Forderungen des AG bezüglich der Vorbehaltsware, die
aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer
oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus
unerlaubter Handlung und Ansprüche auf
Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt
der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung
an.
Der AG darf diese abgetretenen Forderungen auf seine
Rechnung im eigenen Namen für den AN einziehen,
solange der AN diese Ermächtigung nicht widerruft.
Das Recht des AN, diese Forderungen selbst
einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings
wird der AN die Forderungen nicht selbst geltend
machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen,
solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der AG jedoch vertragswidrig verhält -
insbesondere sofern er mit der Zahlung einer
Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann der
AN vom AG verlangen, dass dieser ihm die
abgetretenen Forderungen und die jeweiligen
Schuldner bekannt gibt, denjeweiligen Schuldnern die
Abtretung mitteilt und dem AN alle Unterlagen
aushändigt sowie alle Angaben macht, die der AN zur
Geltendmachung der Forderungen benötigt.
Der AG darf diese Forderungen auch nicht abtreten,
um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es
sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich
dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an den
AN zu bewirken, als noch Forderungen des AN gegen
den AG bestehen.
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Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des
Vorbehaltslieferteils durch den AG wird immer für
den AN vorgenommen, ohne das für Letzteren daraus
Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder
Verbindung des Vorbehaltslieferteils mit anderen,
nicht dem AN gehörenden Sachen, erwirbt der AN
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Werts der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der
Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden, dass
die Sache des AG als Hauptsache zu betrachten ist,
so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass
der AG dem AN anteilig Miteigentum an dieser Sache
überträgt. Der AN nimmt diese Übertragung an.
Das so entstandene Eigentum an einer Sache wird der
AG für den AN verwahren.
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Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte, hat der AG auf das
Eigentum des AN hinzuweisen und den AN unverzüglich
schriftlich davon zu benachrichtigen.
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Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt,
ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur
Freigabe verpflichtet. Der AN darf dabei jedoch die
freizugebenden Sicherheiten auswählen.
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
berechtigt den AN vom Vertrag zurückzutreten und die
sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
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Urheberrechte
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Sämtliche vom AN zur Verfügung gestellte Unterlagen
wie Zeichnungen, technische Beschreibungen,
Bedienungsanleitungen, Kostenvoranschläge, u.a.
werden vom AG als Betriebsgeheimnis des AN anerkannt
und bleiben Eigentum des AN. Sie dürfen ohne
schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältig
oder anderweitig Dritten in irgendeiner Form zur
Verfügung gestellt oder zum Gegenstand von Anfragen
gemacht werden. Der Nachbau aus den Unterlagen des
AN ist nicht gestattet.
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Gewährleistung
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Bei rechtzeitiger, berechtigter Mängelrüge, die sich
in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden
Umstands herausstellt, wird der AN unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche unentgeltlich
nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern.
Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl,
kann der AG Minderung der Vergütung oder Rücktritt
vom Vertrag verlangen. Der AN kann die Nacherfüllung
verweigern, soweit sie unmöglich oder mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
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Zur Vornahme aller dem AN notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zur
Mängelbeseitigung hat der AG nach Verständigung mit
dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der AN
sofort zu informieren ist, hat der AG das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom AN Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
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Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt der AN – soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des
Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die
Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seines
Personals.
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Keine Mängel sind insbesondere Zustände,
resultierend aus ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, fehlerhafter Montage durch den AG oder
Dritte, natürlicher Abnutzung und üblichem
Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten
Betriebsmitteln, Gebäude- oder Nutzungsänderung,
unsachgemäßer und ohne vorherige Genehmigung durch
den AN erfolgte Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten seitens des AG oder Dritter,
äußerer Einflüsse, die die Funktion der Anlage
beeinträchtigen (außergewöhnliche Änderungen der
Umweltbedingungen (z.B. Temperatur,
Luftfeuchtigkeit, chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse).
In diesen Fällen trägt der AG die Kosten für die
Instandsetzung inkl. Kosten für die An- und Abfahrt.
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Haftung
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Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet der AN – aus welchen Gründen
auch immer nur bei Vorsatz, bei grober
Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit (Personenschäden), bei
Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat oder
deren Abwesenheit er garantiert hat, bei Mängeln des
Liefergegenstandes, so-weit nach ProdHaftG für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
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Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der AN auch bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schäden. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
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Indirekte oder Folgeschäden werden nicht ersetzt.
Dies gilt auch für Schäden resultierend aus
Datenverlust.
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Die Leistung des AN kann das Schadensrisiko für den
AG erheblich verringern. Die Leistung ersetzt jedoch
keineswegs den Abschluss von einschlägigen
Versicherungen (gegen Feuer-, Wasser-, Elektronik-,
Kaskoschäden, Betriebsunterbrechung etc.). Der AN
haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass
der AG die genannten Versicherungen nicht
abgeschlossen hat.
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Verjährung
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Alle Ansprüche des AG – aus welchen Rechtsgründen
auch immer – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt der Abnahme der Anlage gemäß Ziffer 3. Für
vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei
Ansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die
gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel
eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben.
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Softwarenutzung
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Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird
dem AG ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt,
die gelieferte Software einschließlich ihrer
Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als
einem System ist untersagt. Der Besteller darf die
Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69
a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke
– nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den
Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
beim AN bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe
von Unterlizenzen ist unzulässig.
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Anwendbares Recht
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Für die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner
untereinander gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland
- Gerichtsstand ist Darmstadt, Hessen.
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Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der
Schriftform.
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Sollte eine Bestimmung des Vertrages ungültig sein
oder werden, berührt dies die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen
der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck
des Vertrages am nächsten kommt.
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Streitschlichtung
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Der AN nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetz über
die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
fordert aber, dass der AN den AG trotzdem auf eine
für Ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinweist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des
Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet:
www.verbraucher-schlichter.de